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Satzung

Satzung

des Vereins zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Herten,

Löschzug Herten, e.V.


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Herten, Löschzug Herten, e.V.“.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht einzutragen.

Der Sitz des Vereins ist Herten.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch die Unterstützung der Aufgaben und Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr Herten, Löschzug Herten, verwirklicht. Folgende Aufgaben werden durch die Bereitstellung von Sach- und Geldmitteln, sowie durch eine betreuende Funktion erreicht:

 

- Jugendarbeit

- Ausbildung im Wesen des Feuer- und Zivilschutzes

- Förderung der Verkehrssicherheit und der Unfallverhütung

- Pflege der Kameradschaft in der Feuerwehr

- Pflege der Tradition der Feuerwehr.

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuweisungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, bevorteilt werden.

 

Der Verein ist weder partei- noch bekenntnisgebunden.

 

Aus der Mitgliedschaft im Förderverein ist eine Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr Herten, Löschzug Herten, nicht herzuleiten.

 

 

§ 3 Mitglieder

 

Auf Antrag – gerichtet an den Vorstand – kann jeder Mitglied in dem Verein werden, der die Zwecke des Vereins unterstützen will.

 

Die Freiwillige Feuerwehr Herten, Löschzug Herten, stellt ein nicht zahlendes Mitglied des Vorstandes (Zugführer) und benennt zusätzlich zwei nicht zahlende Mitglieder des Vereins aus den Reihen des Löschzuges.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

- sofern es sich um eine natürliche Person handelt, mit dem Tod.

- sofern es sich um eine juristische Person handelt, mit der Auflösung.

- durch freiwilligen Austritt

- durch Ausschluss

- durch Auflösung des Vereins

- durch Neubenennung durch den Löschzug Herten.

 

Der freiwillige Austritt muss in der schriftlichen Form mindestens 3 Monate vor Jahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekanntzumachen.

 

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

 

 

§ 5 Mittel des Vereins

 

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht:

 

- durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung jährlich festzulegen ist

- durch freiwillige Zuwendungen von privater Seite

- durch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln

- durch sonstige Zuwendungen.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§ 7 Der Vorstand

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

- dem Vorsitzenden

- einem Stellvertreter des Vorsitzenden

- dem Kassierer

- dem Schriftführer

- dem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Herten, Löschzug Herten (Zugführer).

Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein.

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden jährlich durch die Mitgliederversammlung gewählt.

 

 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere

 

- alle Verwaltungs- und Kassenfragen zu beraten und zu beschließen,

- die Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen,

- die Aufnahmeanträge und Ausschlüsse zu beraten und zu beschließen.

 

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Vorstandssitzung. Sie bereiten die Sitzung vor und stellen die Tagesordnung auf.

 

Der Kassierer als Vorstandsmitglied führt die Kassengeschäfte.

 

Auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung eines jeden Jahres ist Rechnung zulegen.

 

 

§ 9 Vorstandssitzungen

 

Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen, die Sitzung wird vom selbigen geleitet.

 

Die Einladungen sind unter Angabe der Tagesordnung schriftlich auszusprechen und müssen mindestens vierzehn Tage vor dem Termin zugegangen sein.

 

Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Schriftführer und dem Vorsitzender oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

 

Vorstandsämter sind Ehrenämter, Aufwandsentschädigungen werden nicht geleistet.

 

 

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

 

 

 

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

- Die Wahl der Vorstandsmitglieder.

- Das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Herten, Löschzug Herten (Zugführer), ist ständig Mitglied des Vorstandes.

- Wahl von zwei Kassenprüfern.

- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des jeweils abgelaufenen Jahres.

- Entlastung des Vorstandes und des Kassierers.

- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages der Mitglieder.

- Beschlussfassung über sonstige ordnungsgemäß gestellte Anträge, soweit diese nicht in die Kompetenz des Vorstandes fallen.

- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.

- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen (Datum des Poststempels) schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

 

Die erste ordentliche Mitgliederversammlung sollte im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden.

 

Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn dies von einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.

 

 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen die Mitgliederversammlung erneut mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese erneute Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der erneuten Einladung hinzuweisen.

 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von einem Schriftführer protokolliert. Das Protokoll wird von diesem und vom Versammlungsleiter unterzeichnet. Es soll Ort und Zeit der Versammlung, sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung enthalten. Als Anlage ist die Anwesenheitsliste beizufügen.

 

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können bis spätestens eine Woche vor dem Datum der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragt werden.

 

 

§ 14 Satzungsänderung und Auflösung

 

Zu einer Änderung der Vereinssatzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder einer Mitgliederversammlung erforderlich.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Herten zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

 

§ 15 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 08. Mai 1996 in Kraft.